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Einstellungen und Anschluss

DATEV-Freigabe für die Kanzlei

Die Seite zum Weiterleiten: was Yupana liest, welches Recht dafür genügt, welche drei Papiere es braucht — und warum die Kanzlei entscheidet.

Diese Seite ist zum Weiterleiten gedacht. Sie ist für die Steuerkanzlei geschrieben, nicht für den Mandanten — sachlich, ohne Verkauf, mit den drei Papieren gleich dabei.

Sie ist der einzige Eintrag ohne Bildschirmfoto: Sie beschreibt einen Vorgang zwischen drei Parteien, keine Ansicht der Anwendung. Was der Mandant von der Anbindung sieht, steht unter Datenquellen.

Was Yupana ist

Yupana ist eine Controlling-Software für den Mittelstand, betrieben von der frag.hugo Informationssicherheit GmbH. Sie liest die Auswertungen, die in Ihrer Kanzlei ohnehin entstehen, und macht daraus für Ihren Mandanten eine Monatssicht: Bilanz, Kapitalflussrechnung, Kennzahlen mit Erklärung.

Sie ersetzt keine Buchführung, schreibt nichts nach DATEV zurück und legt keine Buchungen an.

Welche Daten gelesen werden

Nur die Saldenliste, nur lesend. Für die Summen- und Saldenliste genügt in DATEV das Recht „Auswertungen Export“. Der Zugriff auf Einzelbuchungen hängt an einem separaten Recht („Kontobuchungen“), das wir nicht brauchen und nicht bekommen. Anders gesagt: Yupana sieht die Salden, nicht die Buchungen.

  • Sachkontennummer und -bezeichnung
  • Eröffnungsbilanzwert, Monatsverkehrszahlen, Saldo
  • Keine Personenkonten-Einzelbuchungen, keine Belege, keine Belegbilder

Der Abruf läuft einmal täglich und ist rein lesend. Wie aktuell die Daten sind, entscheidet Ihre Archivierung — nicht die Abruffrequenz. Yupana zeigt dem Mandanten deshalb beide Daten: wann Sie archiviert haben und wann wir abgerufen haben.

Was zu tun ist

  1. Der Mandant erteilt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht und die Einwilligung in die Übermittlung (Papier ① unten). Er ist der Geheimnisherr; ohne seine Erklärung dürfen Sie nichts herausgeben.
  2. Die Bestellung des Datenservice läuft im Regelfall über Sie — bei Auftragsbuchführung über die MyDATEV Mandantenregistrierung. Nur wenn der Mandant selbst bucht und eine eigene DATEV-Vertragsbeziehung hat, bestellt er selbst.
  3. Kanzleiseitig gebraucht werden das SmartCard-Recht „Bestellen-/Vertrags- und Personendaten verwalten“ plus RVO-Administration; die Rechtevorlage heißt „Rechnungswesen Export Daten Service“.
  4. Zwischen Ihnen und dem Mandanten empfiehlt sich die Zusatzvereinbarung zur Verschwiegenheit nach § 62a StBerG (Papier ③) — das kostenlose Muster der Bundessteuerberaterkammer.

Die drei Papiere

Ein DATEV-Formular für die Freigabe an einen Drittanbieter existiert nicht — dreifach geprüft. Die „DATEV Einverständniserklärungen“ decken Werbung, Marktforschung, Nutzungsprofile und AGB ab, nicht die Weitergabe an eine Software. Deshalb stellen wir das Mandantendokument selbst.

#PapierZwischen wemInhalt
Erklärung des MandantenMandant, Kanzlei, unsEntbindung von der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) und Einwilligung in die Übermittlung — in einem Dokument
Auftragsverarbeitungsvertrag mit dokumentierter WeisungMandant und unsNach Art. 28 Abs. 3 lit. a DSGVO. Enthält die Sub-Prozessoren und das EU-Hosting
Zusatzvereinbarung VerschwiegenheitMandant und KanzleiKostenloses Muster der Bundessteuerberaterkammer vom 27.04.2018, bildet § 62a Abs. 3 StBerG ab

Die Textfassungen stellt die frag.hugo Informationssicherheit GmbH als PDF.

Sie entscheiden

Yupana umgeht Sie nicht. § 66 Abs. 3 StBerG erlaubt Ihnen die Zurückbehaltung bei offenen Honoraren, und Buchführungsdaten fallen nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer nicht unter den Herausgabeanspruch des § 667 BGB. Wir behaupten nirgends etwas anderes — weder auf der Website noch im Verkaufsgespräch. Wenn Sie nicht freigeben, bleibt es beim Datei-Weg, und der funktioniert vollwertig.

Rollen nach der DSGVO

WerRolle
Der MandantVerantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
Die Kanzleieigener Verantwortlicher, nicht Auftragsverarbeiterin (§ 11 Abs. 2 StBerG seit 18.12.2019), zugleich Berufsgeheimnisträgerin
DATEV eGAuftragsverarbeiterin ihres Kunden
Yupana / frag.hugoAuftragsverarbeiterin des Mandanten — nicht der Kanzlei — und mitwirkende Person nach § 203 StGB

Fallen

⚠️ Ohne die Erklärung des Mandanten geht nichts. Sie ist kein Formalakt, sondern die Grundlage: Ohne sie machte eine Herausgabe die Kanzlei angreifbar.

⚠️ Der Datei-Weg bleibt gleichwertig. In drei von vier Fällen muss ohnehin die Kanzlei freischalten. Ein Betrieb, dessen Kanzlei nicht mitzieht, verliert keine Funktion — er lädt die Datei hoch.

⚠️ Täglich abrufen heißt nicht täglich aktuell. Maßgeblich ist, wann die Kanzlei archiviert hat. Beide Daten stehen dem Mandanten unter Datenquellen nebeneinander.

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Zuletzt geändert: 30. August 2026

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