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E-Rechnung: was seit 2025 gilt und was erst ab 2028 kommt

Eine E-Rechnung ist nur das strukturierte Format nach EN 16931. Empfangen können musst du seit Januar 2025, ausstellen je nach Umsatz ab 2027 oder 2028.

Jens Hagel15 Min. Lesezeit
Lochkarte — Daten in einer Form, die eine Maschine liest, nicht ein Mensch

Inhalt in Kürze

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931. Ein PDF im Mailanhang ist keine, sondern eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 UStG).

Empfangen können muss jeder inländische Unternehmer seit dem 1. Januar 2025 — ausdrücklich auch der Kleinunternehmer. Für den Empfang gibt es keine Übergangsfrist.

Ausstellen ist gestaffelt: bis Ende 2026 darf jeder noch anders abrechnen, bis Ende 2027 nur bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr, ab 2028 gilt die Pflicht im B2B ausnahmslos (§ 27 Abs. 38 UStG).

Dauerhaft vom Ausstellen ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Satz 4 UStDV; Rechtsstand September 2026).

Aufzubewahren ist der strukturierte XML-Teil; ein Ausdruck ersetzt ihn nicht. Buchungsbelege werden acht Jahre aufbewahrt, nicht zehn (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).

Die meisten Ratgeber zur E-Rechnung erklären ein Datum und verschweigen die Unterscheidung, an der alles hängt: Empfangen und Ausstellen sind zwei Pflichten mit zwei völlig verschiedenen Zeitplänen.

Wer das verwechselt, wartet bis 2027 auf etwas, das seit dem 1. Januar 2025 gilt. Und wer glaubt, als Kleinunternehmer ausgenommen zu sein, irrt in genau einer Hälfte.

Eine E-Rechnung ist ein Datensatz, kein Dokument

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

So steht es in § 14 Abs. 1 UStG. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte: Die Rechnungsdaten müssen maschinenlesbar sein, damit ein Programm sie übernehmen kann, ohne dass jemand sie abtippt.

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Sie beschreibt, welche Angaben eine Rechnung führen muss und wie sie benannt werden — nicht, wie die Datei aussieht.

In Deutschland gibt es dafür zwei verbreitete Ausprägungen. XRechnung ist die nationale Fassung der Norm, herausgegeben von der KoSIT. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: ein PDF, in dem die XML-Datei eingebettet steckt.

Beide sind E-Rechnungen, solange das Profil der Norm genügt. Und genau dieses „solange“ ist die Stelle, an der die meisten Fehler entstehen — dazu weiter unten mehr.

Die Norm regelt übrigens nicht den Versandweg. Eine E-Rechnung darf per E-Mail kommen, über ein Portal oder über eine Schnittstelle.

Warum das PDF im Anhang keine E-Rechnung ist

Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung. Für einen Menschen ist es lesbar; ein Buchhaltungssystem sieht eine Fläche und muss die Zeichen erkennen lassen oder manuell abtippen.

Deshalb ist ein PDF nach § 14 Abs. 1 UStG eine sonstige Rechnung — genau wie Papier. Das gilt auch für ein besonders sauber gestaltetes PDF und auch dann, wenn es aus einer Buchhaltungssoftware kommt.

Für sonstige Rechnungen in elektronischer Form gilt eine zusätzliche Bedingung: Ihre Übermittlung bedarf der Zustimmung des Empfängers. Diese Zustimmung ist formlos und liegt meist stillschweigend vor, weil beide Seiten es seit Jahren so machen.

Diese Bedingung verschwindet nicht, sie verliert nur ihren Anwendungsbereich: Ab 2028 bleibt die sonstige Rechnung im B2B nur noch für die drei dauerhaften Ausnahmen zulässig.

Praktisch heißt das: Das Verhältnis dreht sich um. Heute ist die sonstige Rechnung der Normalfall — ab 2028 ist sie der Sonderfall, den man begründen muss.

Ein mit einem Band verschnürter Briefumschlag auf heller Holzfläche
Die sonstige Rechnung verschwindet nicht — sie wird zur Ausnahme, die man begründen muss.

Empfangen können musst du seit Januar 2025 — ohne Übergangsfrist

Jeder inländische Unternehmer muss seit dem 1. Januar 2025 die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen. Für diese Pflicht gibt es keine Übergangsfrist.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 sagt drei Dinge, die zusammen jede Ausrede ausräumen.

Erstens gilt die Pflicht ausdrücklich auch dann, wenn der Rechnungsempfänger unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fällt.

Zweitens genügt ein normales E-Mail-Postfach. Ein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht erforderlich.

Drittens — und das ist der Satz, den kaum ein Ratgeber zitiert: Wer technisch nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat kein Anrecht darauf, stattdessen eine Papierrechnung oder eine andere sonstige Rechnung zu bekommen.

Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 38 UStG betrifft ausschließlich das Ausstellen. Sätze wie „Die E-Rechnung wird erst 2027 Pflicht“ sind deshalb nur für die Ausgangsseite richtig. Auf der Eingangsseite ist die Pflicht seit dem 1. Januar 2025 in Kraft — und wer sie versäumt, bekommt trotzdem E-Rechnungen, die er annehmen und aufbewahren muss.

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Ausstellen ist gestaffelt: 2026, 2027, 2028

Für das Ausstellen sieht § 27 Abs. 38 UStG zwei Stufen vor, danach ist die E-Rechnung ohne Einschränkung verpflichtend. Die Staffel im Überblick:

Zeitraum des UmsatzesWer darf noch anders abrechnenGrundlage
bis 31. Dezember 2026jeder Unternehmer, ohne Umsatzgrenze§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG
1. Januar bis 31. Dezember 2027nur bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG
ab 1. Januar 2028niemand mehr im B2B — die Übergangsregel ist ausgelaufen§ 27 Abs. 38 UStG

Zwei Feinheiten stehen im Gesetzestext und werden regelmäßig überlesen.

Die erste: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Umsatzes, nicht das Rechnungsdatum. Eine Leistung aus dem Dezember 2026 darf noch nach der ersten Stufe abgerechnet werden, auch wenn die Rechnung im Januar geschrieben wird.

Die zweite: Das Papier braucht in der Übergangszeit keine Zustimmung, ein abweichendes elektronisches Format schon. Wer bis dahin PDFs verschickt, tut das mit Zustimmung des Empfängers — Papier darf er ohne.

Breite Betonstufen einer geschwungenen Freitreppe, Stufe für Stufe ansteigend
Drei Stufen, aber nur für die Ausgangsseite. Die Eingangsseite hat gar keine.

Die 800.000 Euro stehen in zwei Gesetzen — mit derselben Bezugsgröße

Diese Zahl sorgt für Verwirrung, weil sie an zwei ganz verschiedenen Stellen auftaucht.

800.000 €Gesamtumsatz im Vorjahr — bis dahin läuft die Papierfrist ein Jahr länger (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).
250 €Gesamtbetrag einer Kleinbetragsrechnung, die dauerhaft sonstige Rechnung bleiben darf (§ 33 UStDV).
8 JahreAufbewahrungsfrist für Buchungsbelege, seit 2025 verkürzt (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Rechtsstand: September 2026.

In § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO entscheiden 800.000 Euro darüber, ob ein Gewerbetreibender Bücher führen und bilanzieren muss.

In § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG entscheiden dieselben 800.000 Euro darüber, ob er ein Jahr länger auf Papier abrechnen darf.

Die verbreitete Erklärung lautet, die beiden Schwellen meinten Verschiedenes. Das stimmt so nicht: Beide knüpfen an den Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 UStG an. Verschieden ist nicht die Bezugsgröße, sondern die Rechtsfolge.

Die eine Vorschrift macht aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine Bilanz. Die andere verlängert eine Frist um zwölf Monate. Wer eine Grenze reißt, reißt nicht automatisch die andere — und wer beide reißt, hat zwei getrennte Baustellen.

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO beginnt nicht automatisch mit dem Überschreiten, sondern erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt. Die E-Rechnungs-Frist läuft dagegen von selbst ab. Nur eine der beiden Grenzen schickt einen Brief.

Drei Ausnahmen bleiben dauerhaft — und alle drei gelten nur fürs Ausstellen

Drei Fälle dürfen auch nach 2028 als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder als PDF:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag nach § 33 UStDV — die Grenze ist der Bruttobetrag, nicht das Entgelt.
  • Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden.
  • Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG — ihre Ausgangsrechnungen dürfen dauerhaft sonstige Rechnungen bleiben.

Die Fundstellen dazu sind § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a Satz 4 UStDV; das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 fasst die drei Fälle in Randziffer 22 zusammen.

Alle drei Ausnahmen betreffen ausschließlich das Ausstellen. Die Empfangspflicht bleibt in jedem der drei Fälle unberührt.

Der Kleinunternehmer, der seine eigenen Rechnungen bis in alle Zukunft als PDF verschicken darf, muss trotzdem eine XRechnung annehmen, lesen und aufbewahren können, wenn sein Lieferant eine schickt.

Praktisch bedeutet das für einen kleinen Betrieb: Die Ausgangsseite ändert sich vielleicht nie, die Eingangsseite hat sich schon geändert.

ZUGFeRD MINIMUM und BASIC WL sind keine Rechnungen

Das ist der Punkt, der in kaum einem Ratgeber steht — und der teuer werden kann, weil man ihn erst bei der Prüfung bemerkt.

ZUGFeRD ist kein einheitliches Format, sondern eine Familie von Profilen mit unterschiedlichem Umfang. Zwei davon genügen der Norm EN 16931 nicht:

ProfilErfüllt EN 16931?Wofür es gedacht ist
XRechnungjaDeutsche Ausprägung der Norm; Pflichtformat gegenüber öffentlichen Auftraggebern des Bundes
ZUGFeRD EXTENDEDjaNorm plus Zusatzfelder für Branchenprozesse
ZUGFeRD COMFORT (EN 16931)jaDer volle Umfang der europäischen Norm
ZUGFeRD BASICjaNormkonformer Grundumfang mit Rechnungspositionen
ZUGFeRD BASIC WLneinNur Kopf- und Summendaten, keine Positionen — Buchungshilfe
ZUGFeRD MINIMUMneinIm Kern nur der Rechnungsbetrag — ausdrücklich Buchungshilfe

Eine Datei im Profil MINIMUM sieht aus wie eine E-Rechnung, trägt ein eingebettetes XML und wird von vielen Programmen anstandslos eingelesen. Sie ist trotzdem keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG.

Wer sie erhält und ablegt, hat keinen ordnungsgemäßen Beleg — und merkt das im Zweifel erst, wenn jemand den Vorsteuerabzug prüft.

Erkennen lässt sich das an einem einzigen Feld: der Spezifikationskennung, in der Norm BT-24. Sie sagt, nach welchem Profil die Datei gebaut ist. Fehlt sie, kann kein Empfänger die Datei sicher verarbeiten.

E-Rechnung prüfen

XRechnung oder ZUGFeRD hineinziehen und sehen, was drinsteht: Profil, Pflichtangaben, Summenprobe — eine Validierung gegen die Norm. Ohne Konto, ohne Upload, die Datei bleibt im Browser.

Zum E-Rechnungs-Prüfer

Aufbewahrt wird die XML-Datei, nicht der Ausdruck

Bei einer E-Rechnung genügt es, den strukturierten Teil aufzubewahren. Das steht seit der Änderung vom 14. Juli 2025 in den GoBD, Randziffer 119.

Den menschenlesbaren PDF-Teil einer hybriden Rechnung musst du nur zusätzlich aufbewahren, wenn er abweichende oder zusätzliche steuerlich relevante Angaben enthält — etwa einen Buchungsvermerk.

Umgekehrt gilt aber auch: Ein Ausdruck ersetzt die XML-Datei nicht. Die Daten müssen während der ganzen Frist maschinell auswertbar bleiben; ein Blatt Papier ist das nicht.

Die Frist selbst ist kürzer geworden. Buchungsbelege — und dazu gehören Rechnungen — sind seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz nur noch acht Jahre aufzubewahren statt zehn, § 147 Abs. 3 Satz 1 AO.

Für Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen bleibt es bei zehn Jahren. Wer beides in dieselbe Ablage wirft, führt faktisch die längere Frist.

Der verbreitetste Ablagefehler ist der Ausdruck im Ordner neben dem PDF im Dateisystem — und die XML-Datei nirgends. Bei einer ZUGFeRD-Rechnung ist das besonders tückisch, weil das PDF ja sichtbar da ist und vollständig aussieht. Die steuerlich maßgebliche Datei steckt darin und wird beim Speichern eines Ausdrucks weggeworfen.

Was in einer E-Rechnung stehen muss, damit sie zählt

Die Norm EN 16931 benennt jede Angabe mit einem eigenen Kürzel, dem Business Term. Zehn davon entscheiden darüber, ob die Datei als Rechnung taugt:

  • BT-1 Rechnungsnummer und BT-2 Rechnungsdatum — ohne fortlaufende Nummer ist die Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG unvollständig.
  • BT-5 Währung — ohne Währungskennung sind alle Beträge in der Datei mehrdeutig.
  • BT-24 Spezifikationskennung — sagt, nach welchem Profil die Datei gebaut ist.
  • BT-27 und BT-44 — Name des Verkäufers und des Käufers.
  • BT-31/32 — Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers.
  • BG-25 Rechnungspositionen und BG-23 Steueraufschlüsselung — Menge und Art der Leistung, Steuerbetrag je Steuersatz.
  • BT-115 Fälliger Betrag — ohne ihn weiß kein Buchhaltungssystem, was offen ist.

Bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber kommt die Leitweg-ID hinzu (BT-10). Sie ist die Adresse, an die zugestellt wird; fehlt sie, wird die Rechnung abgewiesen.

Diese Felder lassen sich vor dem Verbuchen prüfen, statt sie im Zweifel Monate später zu suchen. Der E-Rechnungs-Prüfer zeigt sie an und rechnet die Summen gegen.

Der Weg in fünf Schritten

Die Umstellung ist keine Softwarefrage, sondern eine Frage der Reihenfolge. Diese fünf Schritte decken beide Seiten ab:

  1. Eingangsadresse festlegen und bekannt geben. Ein Postfach, das jemand liest — kein persönliches Mailkonto. Die Adresse gehört auf jede Bestellung und in die Lieferantenstammdaten.
  2. Prüfen, was schon hereinkommt. Suche im Postfach nach Anhängen mit der Endung .xml und nach PDFs mit eingebettetem XML. In den meisten Betrieben liegen längst E-Rechnungen im Eingang, ohne dass es jemandem aufgefallen ist.
  3. Ablage klären, bevor Menge entsteht. Die XML-Datei wandert unverändert ins Archiv, nicht der Ausdruck. Wer ein Dokumentenmanagementsystem hat, prüft, ob es den strukturierten Teil wirklich speichert und nicht nur die Vorschau.
  4. Freigabe und Kontierung an die Datei hängen. Wer eine Rechnung sachlich freigibt, entscheidet über Geld — das gehört dokumentiert und nicht in eine Weiterleitung mit dem Wort „passt“.
  5. Ausgangsseite terminieren. Der eigene Umstellungstermin ergibt sich aus dem Vorjahresumsatz: entweder Ende 2026 oder Ende 2027. Beides steht heute schon fest und lässt sich einplanen.

Schritt zwei ist derjenige mit der größten Überraschungsquote. Die Umstellung passiert nicht zu einem Stichtag, sondern schleichend — jeder Lieferant für sich.

Im Pilotbetrieb sind 4.624 Belege aus dem Dokumentenarchiv mit den zugehörigen Kontobewegungen verknüpft (Stand: September 2026). Der Nutzen liegt nicht im Verknüpfen selbst, sondern in dem, was danach sichtbar wird: eine Abbuchung ohne Beleg fällt sofort auf. Genau diese Prüfung wird mit der E-Rechnung leichter, weil die Rechnungsnummer nicht mehr aus einem Bild gelesen werden muss, sondern als Feld in der Datei steht.

„Das macht doch unser Steuerberater“ — und drei weitere Gründe, nichts zu tun

Der häufigste Einwand ist zugleich der gefährlichste, weil er halb stimmt.

Die Kanzlei bucht, was sie bekommt. Sie kann aber nicht dafür sorgen, dass die XML-Datei in deinem Haus ankommt, gelesen wird und im Archiv landet. Der Empfang ist eine Pflicht des Unternehmens, nicht der Kanzlei.

„Wir bekommen doch gar keine E-Rechnungen.“ — Das lässt sich in zehn Minuten nachsehen, statt es zu vermuten: Postfach nach .xml-Anhängen durchsuchen. Wer nichts findet, hat einen belegten Stand statt einer Annahme. Wer etwas findet, hat die Pflicht bereits seit Monaten laufen — inklusive Aufbewahrung.

Der dritte Einwand lautet: „Wir sind zu klein.“ Für den Empfang gibt es keine Größengrenze; die Kleinunternehmerregelung befreit nur vom Ausstellen. Ein Postfach reicht, und das hat jeder Betrieb.

Der vierte lautet: „Dafür brauchen wir neue Software.“ Für den Empfang nicht. Für das Ausstellen ab dem eigenen Stichtag schon — aber dafür bleibt Zeit.

Yupana ist dafür nicht das Werkzeug: Es ist kein Rechnungsprogramm und stellt selbst keine E-Rechnungen aus. Was auf der Eingangsseite passiert, zeigen die Ausgabenseite und die Rechnungsfreigabe.

Was die Pflicht nicht regelt

Die E-Rechnung standardisiert das Format. Sie standardisiert weder den Prozess dahinter noch die Fragen, die eine Rechnung im Betrieb auslöst.

Drei Dinge bleiben offen, und sie sind die eigentliche Arbeit:

Wer gibt frei? Die Norm kennt keinen Freigeber. Wer eine Rechnung sachlich prüft und wer sie zahlt, bleibt eine betriebliche Regel — nachzulesen in unserem Beitrag zu Vertragsmanagement-Grundlagen.

Gehört die Rechnung zu einem Vertrag? Eine E-Rechnung sagt nichts über Laufzeiten und Kündigungsfristen. Der Zusammenhang zwischen wiederkehrender Abbuchung und Vertrag entsteht erst im eigenen Haus.

Wie das praktisch aussieht, steht im Beitrag über Kündigungsfristen, in der Vertragsübersicht im Produkt und beim Vertragsmanagement.

Wann wird bezahlt? Das Format ändert keine Zahlungsziele. Ob offene Posten altern, zeigt erst die OPOS-Liste. Wie lange der eigene Betrieb seine Lieferanten warten lässt, steht in der Kreditorenlaufzeit.

Beides gehört in dieselbe Vorschau — den Aufbau beschreibt die Anleitung zur Liquiditätsplanung.

Auch der Vorsteuerabzug wird durch das Format nicht automatisch sicher. Er hängt weiter an den Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG — die Datei macht sie nur leichter prüfbar.

Und die Digitalisierung des Rechnungseingangs ist damit nicht erledigt: Papierbelege und PDFs verschwinden nicht über Nacht, sie werden nur seltener.

Wie viel davon im eigenen Betrieb noch anfällt, sieht man erst nach einem Monat Zählen. Ein guter Startpunkt ist die Aufstellung der laufenden Software-Ausgaben.

Empfangen können musst du seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahme für Kleinunternehmer. Ausstellen musst du je nach Vorjahresumsatz ab 2027 oder ab 2028. Die Ausnahmen für Kleinbeträge, Fahrausweise und Kleinunternehmer gelten nur für die Ausgangsseite — und ZUGFeRD MINIMUM ist trotz XML keine Rechnung.

Wer die Eingangsseite ordnet, gewinnt mehr als Rechtssicherheit: Sobald Rechnungsnummer, Betrag und Fälligkeit als Felder vorliegen, lässt sich der Abgleich automatisieren — eine Abbuchung ohne Beleg fällt dann von selbst auf.

Die passende Vorarbeit dafür ist eine saubere Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung.

Lade deine letzte BWA hoch und sieh in Sekunden, was drinsteht — ohne Konto, die Datei verlässt den Browser nicht.

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Quellen

  • § 14 UStG — Ausstellung von Rechnungen, Definition der E-Rechnung und der sonstigen Rechnung
  • § 27 Abs. 38 UStG — Übergangsvorschriften für das Ausstellen bis Ende 2026 und Ende 2027
  • § 33 UStDV — Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro
  • § 147 Abs. 3 AO — Aufbewahrungsfristen, acht Jahre für Buchungsbelege
  • § 141 AO — Buchführungspflicht, Schwelle 800.000 Euro Gesamtumsatz
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025 — Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243
  • GoBD i. d. F. vom 14.07.2025 — Aufbewahrung des strukturierten Teils, Rz. 119 und 131

Häufige Fragen

Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format nach der Norm EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Dazu zählen XRechnung und ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931. Alles andere — Papier, ein PDF im Mailanhang, ein Foto der Rechnung — ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine sonstige Rechnung. Der Unterschied liegt nicht am Übertragungsweg, sondern daran, ob ein Buchhaltungssystem die Rechnungsdaten ohne Abtippen lesen kann.
Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Für den Empfang seit dem 1. Januar 2025, ohne Übergangsfrist. Für das Ausstellen gilt eine Staffel: Bis zum 31. Dezember 2026 darf jeder Unternehmer noch auf Papier oder in einem beliebigen elektronischen Format abrechnen. Bis zum 31. Dezember 2027 dürfen das nur noch Unternehmer mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ausnahmslos Pflicht (§ 27 Abs. 38 UStG).
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?
Zur Hälfte. Kleinunternehmer dürfen ihre eigenen Rechnungen dauerhaft als sonstige Rechnung ausstellen, also auf Papier oder als PDF. Vom Empfang sind sie aber nicht befreit: Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nennt sie ausdrücklich und stellt klar, dass die Empfangspflicht auch bei der Sonderregelung nach § 19 UStG gilt. Wer nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch darauf, stattdessen eine Papierrechnung zu bekommen.
Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?
Nein. Ein PDF ist ein Bild einer Rechnung, kein strukturierter Datensatz — ein Programm muss den Inhalt raten oder auslesen, statt ihn zu übernehmen. Damit ist das PDF eine sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG, und seine Übermittlung braucht die Zustimmung des Empfängers. Diese Zustimmung ist formlos und liegt in der Praxis meist konkludent vor. Sie ändert aber nichts daran, dass ab 2028 im B2B das strukturierte Format verlangt wird.
Wie kann ich E-Rechnungen empfangen?
Ein normales E-Mail-Postfach genügt. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 stellt ausdrücklich klar, dass kein gesondertes Postfach nur für E-Rechnungen nötig ist. Damit ist die Empfangspflicht technisch für jeden Betrieb erfüllbar, auch ohne neue Software. Die eigentliche Arbeit beginnt danach: Die XML-Datei muss lesbar gemacht, geprüft, freigegeben, verbucht und revisionssicher abgelegt werden. Für den ersten Schritt — hineinsehen und prüfen — reicht ein Browser-Werkzeug.
Welche Formate sind für die E-Rechnung zulässig?
Zulässig ist jedes Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind das vor allem XRechnung, die von der KoSIT herausgegebene nationale Ausprägung, und ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931 (COMFORT) sowie die Profile BASIC und EXTENDED. Nicht normkonform sind die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC WL: Sie enthalten keine vollständigen Rechnungspositionen und sind ausdrücklich als Buchungshilfe gedacht, nicht als Rechnung.
Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen sind Buchungsbelege und damit acht Jahre aufzubewahren — verkürzt von zehn Jahren durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO). Für Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen bleibt es bei zehn Jahren. Aufzubewahren ist bei einer E-Rechnung der strukturierte Teil, also die XML-Datei. Der menschenlesbare PDF-Teil einer hybriden Rechnung muss nur zusätzlich aufbewahrt werden, wenn er abweichende steuerlich relevante Angaben enthält.
Was bedeutet die 800.000-Euro-Grenze bei der E-Rechnung?
Sie entscheidet allein darüber, ob ein Unternehmen ein Jahr länger auf Papier abrechnen darf: Wer im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz hatte, darf die Übergangsregel bis zum 31. Dezember 2027 nutzen (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Dieselbe Zahl steht in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO für die Buchführungspflicht. Beide Vorschriften knüpfen an denselben Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG an, haben aber nichts miteinander zu tun.

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