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Werkzeug, ohne Anmeldung

Was steht in dieser XRechnung?

Datei auswählen — und ihr seht die Rechnung im Klartext, das Format, das Profil, die Pflichtangaben und ob die Summen aufgehen. Alles läuft in eurem Browser: Die Datei wird nicht hochgeladen.

Rechnungsdatei hier ablegen

XML (XRechnung, UBL, CII) oder PDF mit eingebettetem XML (ZUGFeRD, Factur-X). Die Datei bleibt auf eurem Rechner — der Browser liest sie selbst.

Kein Konto, keine E-Mail-Adresse, kein Netzwerkaufruf. Prüft mit deaktiviertem Netz nach, wenn ihr wollt.

Was dieses Werkzeug nicht ist

Es prüft Struktur, Pflichtangaben und Rechenwege. Es ist keine Konformitätsprüfung nach EN 16931 und ersetzt den Validator der KoSIT nicht — der fährt die vollständigen Schematron-Regelwerke, hier laufen ausgewählte Prüfungen. Eine Datei, die hier ohne Befund durchläuft, kann von einer strengeren Prüfung trotzdem abgelehnt werden. Und umgekehrt: Ein Befund hier bedeutet nicht zwingend, dass die Rechnung ungültig ist.

Die Profile — und welche davon keine Rechnung sind

ZUGFeRD kennt mehrere Profile, und zwei davon genügen der Norm EN 16931 nicht: MINIMUM und BASIC WL. Sie sind als Buchungshilfe gedacht und enthalten keine vollständigen Rechnungsangaben — wer eine solche Datei erhält und als Rechnung ablegt, hat keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG.

Profil Genügt EN 16931? Was drinsteckt
ZUGFeRD BASIC WL Nein Enthält nur Kopf- und Summendaten, keine Rechnungspositionen. Ist als Buchungshilfe gedacht und genügt der Norm nicht — als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG taugt es nicht.
ZUGFeRD MINIMUM Nein Der kleinste Umfang: im Kern nur der Rechnungsbetrag. Ausdrücklich als Buchungshilfe gedacht und keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG.
XRechnung Ja Die deutsche Ausprägung der Norm, herausgegeben von der KoSIT. Pflichtformat gegenüber öffentlichen Auftraggebern des Bundes; dort ist zusätzlich die Leitweg-ID nötig.
ZUGFeRD EXTENDED Ja Erweitert die Norm um zusätzliche Felder, etwa für Branchenprozesse. Geht über EN 16931 hinaus und erfüllt sie.
ZUGFeRD BASIC Ja Der normkonforme Grundumfang mit Positionen. Erfüllt EN 16931.
EN 16931 (COMFORT) Ja Der volle Umfang der europäischen Norm. Erfüllt die Anforderungen des § 14 UStG.

Die Tabelle lässt sich seitlich schieben.

Was gilt — mit Fundstelle

Eine E-Rechnung ist nur das strukturierte Format

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format nach EN 16931 ausgestellt, übermittelt und empfangen wird — etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931. Ein PDF per E-Mail ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung; sie braucht die Zustimmung des Empfängers.

§ 14 Abs. 1 UStG

Empfangen können muss jeder — seit dem 01.01.2025

Jeder inländische Unternehmer muss die technischen Voraussetzungen zum Empfang einer E-Rechnung schaffen, ausdrücklich auch der Kleinunternehmer. Dafür gibt es keine Übergangsfrist. Ein normales E-Mail-Postfach genügt; ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig. Wer nicht empfangen kann oder die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch auf eine Papierrechnung.

BMF-Schreiben vom 15.10.2025, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243

Ausstellen ist gestaffelt: 2026, 2027, 2028

Bis zum 31.12.2026 darf jeder noch auf Papier oder in einem beliebigen elektronischen Format abrechnen. Bis zum 31.12.2027 gilt das nur noch für Unternehmer mit höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr. Ab dem 01.01.2028 ist die E-Rechnung im B2B ausnahmslos Pflicht.

§ 27 Abs. 38 UStG

Drei dauerhafte Ausnahmen vom Ausstellen

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag, Fahrausweise und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen dauerhaft als sonstige Rechnung ausgestellt werden — auf Papier oder als PDF. Die Empfangspflicht bleibt davon unberührt.

§ 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Satz 4 UStDV; BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Rz. 22

Aufbewahrt wird der XML-Teil

Bei einer E-Rechnung genügt es, den strukturierten Teil aufzubewahren. Den menschenlesbaren PDF-Teil einer hybriden Rechnung muss man nur zusätzlich aufbewahren, wenn er abweichende oder zusätzliche steuerlich relevante Angaben enthält. Ein Ausdruck ersetzt die XML-Datei nicht.

GoBD i. d. F. vom 14.07.2025, Rz. 119 und 131

Buchungsbelege: acht Jahre, nicht zehn

Buchungsbelege — dazu gehören Rechnungen — müssen seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz nur noch acht Jahre aufbewahrt werden. Für Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen bleibt es bei zehn Jahren.

§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO

Zwei Sätze, die überall stehen und falsch sind

Und danach?

Eine einzelne Rechnung lesbar zu machen ist das eine. Die andere Frage ist, ob eine Eingangsrechnung überhaupt zu einer Bestellung gehört, wer sie freigegeben hat und ob sie zur Abbuchung auf dem Konto passt. Darum kümmert sich Yupana. Wer erst einmal die eigene BWA verstehen will, findet sie in der BWA-Werkbank Zeile für Zeile erklärt.